Betreten verboten vor dem 19. April

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Vorstände unserer Mitgliedsvereine,

gerade erhalten wir die ab heute wirksame Rechtsverordnung der Bayerischen Staatsregierung, die unmissverständlich ist. (Download Verordnung als PDF).

Durch § 2 Satz 1 der Rechtsverordnung ist geregelt: “Untersagt ist der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens sondern der Freizeitgestaltung dienen.“ Damit ist der Betrieb und die Nutzung aller bayerischen Häfen, das betrifft auch Werften, Bootsvermietungen, Schulungsbetriebe mit Sportgeräten etc., generell untersagt. Untersagt ist auch der Transport von Sportgeräten zu Hafenanlagen. Ausnahmen gibt es nur bei Ausübung eines Gewerbes.

Durch diese Rechtsverordnung können theoretisch lediglich unorganisierte Wassersportler über einen öffentlichen oder privaten Zugang an und in das Wasser. Diese müssen und sollten sich aber darüber im Klaren sein, dass zum einen die Gewässer überwiegend unbeaufsichtigt sind und im Falle eines Unfalls anderweitig benötigte Ressourcen unnötig gebunden werden.

Leider kann durch diese Regelung unser Segelsport vorläufig bis 19. April nicht ausgeübt werden. Wir bitten Sie sehr, dass Sie in Ihren Vereinen für die Durchsetzung der Rechtsverordnung sorgen. Es geht bei Bekämpfung des Coronavirus schließlich um das Allgemeinwohl in Bayern.

Mit den besten Grüßen

Ihre Vorstandsmitglieder
Bayerischer Seglerverband e.V.