SSC verklagt Freistaat Bayern

Abgelehnter Antrag auf eine 3. Liegeplatzboje

Am 22.08.2017 hat der SSC beim Landratsamt Miesbach die wasserrechtliche Genehmigung zum Setzen einer dritten Liegeplatzboje zum 1.1.2018 beantragt. Nach mehreren mündlichen Gesprächen mit den jeweiligen Sachbearbeitern wurde der Antrag des SSC mit schriftlichem Bescheid vom 21.11.2017 abgelehnt. Das Landratsamt verweist bei seiner Ablehnung  hierzu auf § 3 S. 1 der nach Art. 60 Abs. 1 BayNatSchG übergeleiteten Anordnung „Schutz des Schliersees und seiner Umgebung”, wonach innerhalb des geschützten Gebietes «keine Veränderungen vorgenommen werden dürfen, die geeignet sind, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen. Das Anbringen einer Boje in dem beantragten Bereich beeinträchtige aber die Natur und das Landschaftsbild und sei daher nicht mit dem Schutzzweck dieser Landschaftsschutzverordnung vereinbar

  • Aus unserer Sicht fällt der vorgesehene konkrete Standort der dritten (!!) Liegeplatzboje (zwischen den schon seit Jahrzehnten bestehenden 2 Bojenliegeplätzen) nicht in diesen Schutzbereich und ist auch nicht geeignet, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen.
  • Aus unserer Sicht ist die fragliche Stelle der dritten Boje von Land aus nicht einsehbar, da öffentlich begehbare Flächen aufgrund Bebauung oder Pflanzenbewuchs keine Einsicht indiesem Bereich zu lassen, also kann das Landschaftsbild objektiv nicht beeinträchtigt werden, zumal die dritte (mittige) Boje immer von den unstrittigen anderen beiden Bojen verdeckt wird.
  • Weir meinen, eine Beeinträchtigung der Natur durch diese beantragte 3. Segelboje ist ebenfalls auszuschließen. Eine solche wird im Bescheid noch nicht einmal explizit in diesem Bereich des Sees dargelegt. Schützenswerte Wasserpflanzen treten an dieser Stelle nicht auf, Verlandungszonen gibt es am Nordufer der Halbinsel Freudenberg nicht.
  • Durch die Genehmigung der beantragten dritten Boje in der Mitte der bereits bestehenden, bestandsgeschützten beiden anderen Segelbojen, wird auch kein Präzedenzfall geschaffen.
  • Für den SSC stellt die Verweigerung der Genehmigung dieser 3. Boje, nachdem sie ja vor ca. 15 Jahren schon bestand und nur vorübergehend aufgelassen wurde,  wegen der mittlerweile wieder gestiegenen Nachfrage eine erhebliche Belastung dar, weil wir unseren Vereinszwecken sonst nicht mehr bedarfsgerecht nachkommen können.
  • Schließlich und endlich ist auch das Betreten/Befahren können von Seen, ebenso wie der sonstigen freien Landschaft, in Bayern gemäß Art. 141 Abs. 3 S. 1 BV verfassungsrechtlich garantiert.

Mit dieser Begründung (hier nur ein Auszug!) hat der SSC am 21.12.2017 Klage beim Bayer. Verwaltungsgericht in München erhoben, mit dem Antrag

  1. den Bescheid aufzuheben
  2. das beklagte Landratsamt MB zu verpflichten, die Genehmigung zu erteilen.